Versicherungen für Mopeds und E-Scooter

Bei uns bekommen Sie natürlich auch kostengünstige „Moped-Versicherungen“ und neuerdings auch Versicherungsplaketten für E-Scooter.

Für Kleinkrafträder, E-Bikes / Pedelecs, Microcars, leichte Quads, elektrische Krankenfahrstühle und Segways ist für jedes Versicherungsjahr eine Haftpflichtversicherung mit einem Versicherungskennzeichen / Versicherungsplakette gesetzlich vorgeschrieben.

 

Wichtig: für den Abschluss einer Moped- und E-Scooter Versicherung benötigen wir eine entsprechende in Deutschland oder Europa genehmigte Betriebserlaubnis für das Fahrzeug.

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FAQ

Was Sie wissen sollten:


Allgemeines


Was muss versichert werden?

Kfz-Haftpflichtversicherung

Hier ist genauso wie bei einer Kraftfahrzeugversicherung für ein Auto, die Haftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben. Wenn der Versicherte einen Unfall verursacht und dadurch Dritte schädigt, werden diese Schäden durch die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt. Bei den meisten Versicherungen kann eine Haftpflichtdeckung von bis zu 100 Millionen Euro und für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (je nach Wahl bis maximal 15 Millionen Euro je geschädigte Person) abgeschlossen werden.

Welche Zusatzversicherungen gibt es?

Kfz-Kaskoversicherung

Auch in diesem Bereich ist der Einschluss einer Kaskoversicherung entsprechend des Fahrzeugwertes abzuwägen. Sie ist, sowohl als Teilkaskoversicherung als auch Vollkaskoversicherung, eine freiwillige Zusatzversicherung. Übrigens: Der Begriff Kasko wird aus dem Spanischen abgeleitet, wo „casco“ unter anderem Schiffsrumpf bedeutet. Die Versicherung für das „Fahrzeug“ wurde nämlich früher bereits vor der Entwicklung des Kfz für Schiffe ohne Ladung und ohne Technik abgeschlossen. In Deutschland wird zwischen einer Teilkasko- und einer Vollkaskoversicherung für Fahrzeuge unterschieden.

Mit der Teilkaskoversicherung versichern Sie ihr Fahrzeug gegen Schäden, für die niemand sonst haftbar gemacht werden kann. Meist also gegen Naturschäden oder wenn Täter nicht ermittelt werden können:

  • Brand und/oder Explosion
  • Diebstahl und Einbruchsdiebstahl
  • Glasbruch
  • Marderbiss
  • Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung
  • Unfälle mit Tieren
  • Verkabelungsschäden durch Kurzschluss
  • Lawinen, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Muren und Vulkanausbruch

Die Vollkaskoversicherung bietet den umfassendsten Schutz. Sie greift zusätzlich zu den Punkten aus der Teilkasko und bietet Versicherungsschutz z.B. für

  • Schäden beim Ein- oder Ausparken
  • mutwillige Beschädigung durch Dritte oder
  • selbst verschuldete Unfälle.

Eine Vollkaskoversicherung ist selten für solche Fahrzeuge und muss daher im Einzelfall bei den Versicherungsunternehmen angefragt werden.


Moped


Welche Fahrzeuge fallen unter die Moped-Versicherung?

  • Moped, Roller, (Leicht-) Mofa, Mokick bis 45 km/h

 

  • Moped, Roller und Mokick ab 46 km/h bis 60 km/h

 

  • E-Bike/Pedelec > 250 W und bis 45 km/h
    Pedelecs ab 25 Watt bis 45 km/h
    E-Bikes (Motor fährt auch ohne zu Treten) bis 45 km/h
    Elektro-Leichtmofa bis 20 km/h (Treten ist nicht erforderlich)
    Elektro-Scooter zwischen 25 km/h und 45 km/h

 

  • Kleinkraftrad dreirädrig bis 45 km/h

 

  • Microcar / leichtes Quad bis 45 km/h und bis 350 Kg Leergewicht
    Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge / geschlossen als Microcar, offen als Leichtquad bis 50 ccm Hubraum oder bis 4 KW Leistung

 

  • Elektrischer Krankenfahrstuhl bis 15 km/h
    Gemäß § 2 Absatz 13 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
    einsitzig, Elektroantrieb, Leermasse bis 300 Kg, Breite bis 110 cm

 

  • Krankenfahrstühle bis 30 km/h
    bis 30 km/h Höchstgeschwindigkeit (bis 30.06.1999 in den Verkehr genommen)

 

  • Krankenfahrstühle über 30 km/h
    über 30 Km/h Höchstgeschwindigkeit (Fahrzeuge der ehemaligen DDR)

 

  • Segway
    Alle selbstbalancierenden Fahrzeuge

Versicherungsjahr

Das Versicherungsjahr für die „Moped-Kennzeichen“ beginnt immer am 01.03. und endet am 28. bzw. 29.02. des Folgejahres. Unterschieden werden die Jahre durch verschiedene Farben der Kennzeichen (Blau, Grün und Schwarz), damit ist eine Überwachung durch die Polizei leicht zu gewährleisten. Wird ein Kennzeichen während des Versicherungsjahres angeschafft, verringert sich der Beitrag entsprechend.

Besitzerwechsel / Fahrzeugwechsel

Wenn Sie ein „angemeldetes“ Fahrzeug mit Kennzeichen kaufen bzw. wechseln, bekommen Sie gegen eine geringe Gebühr ein neues Kennzeichen und Versicherungsschein. Für den bisher bezahlten Versicherungsbeitrag sind Vorbesitzer und Neubesitzer als Gesamtschuldner verantwortlich. Das heißt, der Neubesitzer kauft den Versicherungsschutz entsprechend des laufenden Versicherungsjahres ab.

Wagniswegfall / Abmeldung

Das Kennzeichen und der Versicherungsschein müssen beim jeweiligen Versicherer oder Versicherungsmakler abgegeben werden. Der zu viel bezahlte Versicherungsbeitrag wird anteilig erstattet.


E-Scooter


Seit dem 17.06.2019 dürfen E-Scooter legal in Deutschland gefahren werden.

E-Scooter benötigen eine „Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge“ (ähnlich wie bei Mofas und kleinen Motorroller) in Form eines Aufklebers.


Wissenswertes zum Betrieb von E-Scootern

Höchstgeschwindigkeit: 20 km/h

Höchstgeschwindigkeit: 20 km/h auf Radwegen oder der Straße (wenn kein Radweg vorhanden). Die Benutzung von Gehwegen ist nicht erlaubt. Man soll einzeln hintereinanderfahren und schnellere Radfahrer überholen lassen.

Abbiegen

Richtungsänderungen müssen vom E-Scooter-Fahrer per Handzeichen angekündigt werden.

Pflichtausstattung

Eine Lenk- oder Haltestange, zwei voneinander unabhängigen Bremsen, Glocke, Scheinwerfer, Schlussleuchte, Rückstrahler und Seitenreflektoren (ähnlich wie bei der Fahrradausrüstung nach § 67 StVZO).

Mindestalter

Wer ein Elektrokleinstfahrzeug fahren möchte, muss mindestens 14 Jahre alt sein. Bei vielen Leihanbietern liegt das vertragliche Mindestalter jedoch bei 18 Jahren.

Kein Führerschein erforderlich

Ein Mofa-Führerschein wird nicht mehr vorausgesetzt, das war in älteren Gesetzentwürfen noch vorgesehen.

Kein Fahrradhelm erforderlich

Eine Helmpflicht nach § 21a Absatz 2 StVO besteht nicht. Trotzdem ist es ratsam, sich zumindest auf den ersten Fahrten mit E-Scootern mit einem Helm auszustatten.

Mitnahme in Bus und Bahn

Grundsätzlich vorgesehen. Fahrgäste der Deutschen Bahn dürfen ihren E-Scooter kostenlos in allen Fernverkehrszügen mitnehmen. Die letzte Entscheidung liegt aber immer beim jeweiligen Verkehrsunternehmen, das gerade genutzt wird.

Schieben

Ist in einer Straße ein „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ angeordnet, so dürfen E-Scooter dort geschoben werden.

Alkohol

Es gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Für Fahranfänger gilt die 0,0 Promillegrenze. Ab 0,5 Promille begeht man eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid (500 Euro, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte in Flensburg). Ab 1,1 Promille kann es sich um eine Straftat handeln.

Beifahrer („Personenbeförderung“)

Zu zweit auf einem Roller zu fahren, ist nicht erlaubt.

„Dranhängen“ oder freihändig fahren

Sich an andere fahrende Fahrzeuge anhängen (z.B. Autos) oder freihändig zu fahren, ist nicht erlaubt.

Sonderzeichen für Gehwege

Wenn unterhalb eines Fußgängerweg-Schildes (blau, mit Frau und Kind) das neue Zusatzschild „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ angebracht ist, darf man mit dem E-Scooter hier fahren. Auf die Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen! Wichtig: Auf Gehwegen mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ sind E-Scooter nicht erlaubt.


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