Drohnenversicherung

Die Absicherung für Ihr Multicopter

Immer mehr Hobbypiloten begeistern sich für kleine, ferngesteuerte Fluggeräte: Multicopter – umgangssprachlich als Drohnen bekannt. Seit 2005 gilt für die Nutzung von Drohnen und anderen unbemannten Flugobjekten nach § 102 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in Deutschland eine Versicherungspflicht. Diese greift unabhängig davon, ob eine Drohne privat oder gewerblich genutzt wird.
Was vielen Hobbypiloten nicht bewusst ist: Sie sind für mögliche Schäden verantwortlich und damit auch persönlich haftbar. Wer mit seiner Drohne versehentlich eine Scheibe beim Nachbarn einfliegt, wird das noch finanziell verschmerzen können. Anders sieht es aus, wenn die Drohne beispielsweise wegen des leeren Akkus auf die Straße stürzt und einen Unfall verursacht. Dann können schlimmstenfalls Kosten in Millionenhöhe entstehen: beispielsweise für die Behandlung der Verletzten, Reha-Maßnahmen, Schmerzensgeld, Kompensation von Verdienstausfällen sowie die Reparatur der Fahrzeuge.
Die gute Nachricht für Hobby-Drohnenflieger: Wer seine Drohne rein privat – zum Beispiel als Spielzeug – verwendet, benötigt nicht zwingend eine separate Drohnenversicherung. In vielen Fällen ist eine Privathaftpflichtversicherung mit einem Extra-Schutz für Drohnenschäden ausreichend.

Ob Sie richtig versichert sind und welche gesetzlichen Vorschriften Sie einzuhalten haben, erfahren Sie von uns. Wir beraten Sie gern.

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FAQ

Was Sie wissen sollten:


Wie sind Sie richtig versichert?

Drohnenversicherung in der Privathaftpflicht

Je nach Tarif sind Sachschäden, Personenschäden und Vermögensschäden, die durch Drohnen entstehen, über die private Haftpflichtversicherung abgedeckt. Voraussetzung ist, dass die Drohne privat genutzt wird. Auch das Startgewicht des Flugobjekts und der Antrieb (Elektro- und kein Ben-zinmotor) sind für den Versicherungsschutz entscheidend.

Die Angebote unterscheiden sich sehr: Einige Versicherer schließen selbst größere Drohnen in die private Haftpflichtversicherung mit ein, andere ziehen die Grenze schon bei einem Fluggewicht von 50 Gramm.

Drohnenhaftpflicht fürs Gerwerbe

Für Drohnen, die gewerblich genutzt werden, ist der Abschluss einer separaten Drohnenhaftpflicht erforderlich. Eine Absicherung über die private Haftpflichtversicherung ist hier nicht möglich.

Schäden am eigenen Gerät

Wer auch Schäden an der eigenen Drohne – etwa Wasserschäden oder Diebstahl – absichern möchte, kann eine Vollkaskoversicherung abschließen. Dann sind auch die Kosten für die Reparatur einer beschädigten Drohne beziehungsweise die Erstattung des Anschaffungspreises abgedeckt.


Welche gesetzlichen Regeln sind einzuhalten?

Im April 2017 ist die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten” in Kraft getreten. Das sind die wichtigsten Regeln für Drohnenpiloten:

Kennzeichnungspflicht

Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg ist zusätzlich zur Kennzeichnungspflicht noch ein gültiger Kenntnisnachweis erforderlich.
Außer beim Betrieb auf Modellfluggeländen müssen besondere Kenntnisse nachgewiesen werden. Für den Nachweis gibt es zwei Möglichkeiten:

  • gültige Pilotenlizenz,
  • Prüfungsbescheinigung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (Mindest-alter 16 Jahre)

Erlaubnisfreiheit / Erlaubnispflicht

Für das Fliegen von Drohnen unter fünf Kilogramm wird grundsätzlich keine Erlaubnis benötigt. Ab einem Gewicht von fünf Kilogramm sowie für den Betrieb bei Nacht ist eine Aufstiegserlaubnis der Landesluftfahrtbehörde erforderlich.

Betriebsverbot

Ein Betriebsverbot gilt für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme

  • außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg,
  • in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Kran-kenhäusern, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Indust-rieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten,
  • über bestimmten Verkehrswegen,
  • in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
  • in Flughöhen über 100 Metern über Grund, Ausnahme: auf Modellflugplätzen,
  • über Wohngrundstücken, wenn das Gewicht der Drohne mehr als 250g oder das Gerät o-der seine Ausrüstung sind in der Lage optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: es liegt eine ausdrückliche Erlaubnis vor,
  • über 25 kg (gilt nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme“).

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen.

Ausweichpflicht

Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.

Einsatz von Videobrillen

Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfin-den und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtwei-te beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen.


Was ist nicht versichert?

Kein Versicherungsschutz besteht in der Regel bei der Verletzung von:

  • Datenschutzrechten,
  • Persönlichkeits-, Urheber- und Namensrechten,
  • Gewerblichen Schutzrechten und
  • Eigentumsrechtsverletzungen ohne Sachbeschädigung.

Ausgeschlossen sind auch vorsätzlich verursachte Schäden.


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